Existiert ein Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber diesen vor jeder Kündigung gem. § 102 BetrVG anhören. Tut er dies nicht, ist die Kündigung unwirksam.
Nicht richtig ist jedoch, dass der Betriebsrat einer Kündigung generell zustimmen muss, damit diese Kündigung wirksam ist. Auch wenn der Kündigung durch den Betriebsrat widersprochen wird, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
Einer Zustimmung bedarf es nur dann, wenn dies zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart worden ist oder der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands oder von Wahlbewerbern beabsichtigt (siehe § 103 BetrVG).