Frank Hirtes | Anwalt für Arbeitsrecht

Frank Hirtes
Fachanwalt Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung oder Drohung

HIRTES Kanzlei Arbeitsrecht

Schwere Beleidigungen oder Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen sind
grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.

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Die Messlatte für eine wirksame fristlose Kündigung aufgrund schwerer Beleidigungen oder Drohungen wird jedoch sehr hoch angesetzt.

Drohung eines Mitarbeiters: „hier fliegt bald alles in die Luft.“

Was war passiert?

Der Mitarbeiter eines Betriebes in Wuppertal, Paul H., äußerte im Pausenraum „hier fliegt bald alles in die Luft.“ Daraufhin beschwerten sich mehrere Kollegen beim Arbeitgeber, da sie Angst hätten. Paul H. erhielt daraufhin eine Ermahnung. 2 Wochen später sagte Paul H. erneut, dass er bald seine Drohung wahr machen werde.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitgeber war zuvor zu den Mitarbeitern gegangen und fragte, ob sie sich vorstellen könnten, mit Paul H. weiterhin zusammenzuarbeiten, was diese verneinten. Die fristlose Kündigung wurde begründet zum einen mit den Aussagen, dass Paul H. alles in die Luft sprengen werde und zum anderen durch die Drucksituation, dass die Mitarbeiter nicht mehr bereit seien mit Paul H. zusammen-zuarbeiten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Hinsichtlich der Äußerung „hier fliegt bald alles in die Luft“ hätte Paul H. zuvor wirksam abgemahnt und nicht nur ermahnt werden müssen. Bezüglich der Drucksituation wurde dem Arbeitgeber vorgeworfen, dass er selbst sich an die Mitarbeiter gewandt habe, um zu Fragen, ob sie noch bereit seien. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des BAGs, wonach die Mitarbeiter von sich heraus an den Arbeitgeber herantreten müssen. Aus diesem Grunde war die Kündigung unwirksam.

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Hinweis:

Hier erkennt man, dass die Latte für eine wirksame fristlose Kündigung sehr hoch liegt. Dennoch sollte man sich als Arbeitnehmer sehr genau überlegen, ob und ggf. welche Drohungen ausgesprochen werden. Denn grundsätzlich sind schwere Beleidigungen oder Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen geeignet, eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.

Arbeitsgericht Wuppertal, Az. 1 Ca 1469/07

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